Förderrecht, Anträge und Fristen
Förderung ist in Deutschland kein Rabatt, sondern ein Verwaltungsakt. Wer die Reihenfolge von Antrag, Bestätigung und Vertrag nicht einhält, verliert den Anspruch — unabhängig davon, wie sinnvoll die Maßnahme ist.
Die Höhe des Zuschusses steht im Merkblatt. Ob Sie ihn bekommen, entscheidet die Reihenfolge.
Einordnung
Das Förderrecht für Gebäude verteilt sich auf zwei Häuser: Die KfW bearbeitet den Heizungstausch, das BAFA die übrigen Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik. Beide verlangen, dass der Antrag gestellt ist, bevor die Maßnahme beginnt — und als Beginn gilt der Vertragsschluss, nicht der Baubeginn.
In der Praxis lösen Fachbetriebe das über eine Klausel: Der Vertrag wird geschlossen, steht aber unter der Bedingung der Förderzusage. Wer stattdessen unterschreibt und danach den Antrag stellt, hat den Anspruch verloren. Das ist der mit Abstand häufigste und teuerste Fehler.
Die zweite Hürde ist die Nachweisführung. Bestätigung zum Antrag, Rechnungen mit getrennt ausgewiesenen förderfähigen Positionen, Fachunternehmererklärung, hydraulischer Abgleich: Fehlt eines dieser Dokumente, ruht die Auszahlung. Für Antragstellende bedeutet das, die Unterlagen bereits im Angebot zu verlangen — nicht erst bei der Schlussrechnung.
Vier Punkte, die in diesem Ressort regelmäßig unterschätzt werden.
Erst der Antrag, dann der Auftrag
Oder ein Vertrag mit Förderbedingung. Alles andere kostet den vollständigen Zuschuss, ohne Ermessensspielraum der Behörde.
Boni sind kumulativ, aber gedeckelt
Grund-, Effizienz-, Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus addieren sich bis zu einer Obergrenze. Die Deckelung greift bei vielen Haushalten früher als erwartet.
Fachplanung wird mitgefördert
Die Kosten für Energieberatung und Baubegleitung sind gesondert förderfähig. Wer darauf verzichtet, spart an der Stelle, die Fehler verhindert.
Programme sind haushaltsabhängig
Fördersätze und Budgets stehen unter Haushaltsvorbehalt. Zusagen gelten, angekündigte Programme nicht — deshalb zählt der Zeitpunkt der Antragstellung.
Kurz beantwortet.
Nein. Eine rückwirkende Förderung ist im BEG nicht vorgesehen. Der einzige zulässige Weg bei bereits geschlossenem Vertrag ist eine wirksam vereinbarte aufschiebende oder auflösende Bedingung, die den Vertrag an die Förderzusage koppelt.
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