Bundes-Solar

Kaum ein Gesetz wurde in den vergangenen Jahren so intensiv diskutiert und so ungenau wiedergegeben wie das Gebäudeenergiegesetz. Wer sich vom Schlagwort Heizungsverbot löst und in den Text schaut, findet ein Regelwerk, das im Bestand deutlich zurückhaltender ist, als die Debatte vermuten ließ.

Der Kern: 65 Prozent, aber nicht sofort und nicht überall

Neu eingebaute Heizungen müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Im Neubau innerhalb von Neubaugebieten gilt das unmittelbar. Im Bestand — und damit für die überwiegende Mehrheit der Gebäude — greift die Anforderung erst, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt oder die gesetzliche Frist verstrichen ist.

Damit verschiebt sich die entscheidende Auskunft von Berlin in das eigene Rathaus. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden bis Mitte 2028.

Was mit bestehenden Heizungen passiert

Sie dürfen weiterlaufen. Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung muss nicht ausgetauscht werden, und sie darf repariert werden. Die im Gesetz verankerte Austauschpflicht betrifft im Wesentlichen Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind — mit Ausnahmen unter anderem für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für Ein- und Zweifamilienhäuser, die von den Eigentümern selbst bewohnt werden.

Der Havariefall

Fällt die Heizung irreparabel aus, gilt eine Übergangsregelung. Zunächst darf eine Anlage eingebaut werden, die die 65-Prozent-Anforderung noch nicht erfüllt; die endgültige Lösung muss innerhalb der gesetzlichen Frist folgen, im Regelfall fünf Jahre. Diese Regelung nimmt Druck aus der Entscheidung — sie ist allerdings kein Freibrief, das Thema weitere fünf Jahre zu verschieben.

Die Erfüllungsoptionen

Das Gesetz schreibt keine Technologie vor, sondern nennt mehrere Wege:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung, unter Bedingungen an den Gebäudestandard
  • Solarthermie
  • Hybridheizung aus erneuerbarem und fossilem Anteil
  • Biomasseheizung, mit Anforderungen an Staubemissionen und Pufferspeicher
  • Heizung auf Basis von Wasserstoff, sofern ein verbindlicher Transformationsplan des Netzbetreibers vorliegt

In der Praxis konkurrieren im Einfamilienhaus vor allem Wärmepumpe und — wo verfügbar — Wärmenetzanschluss. Die übrigen Optionen sind entweder an bauliche Voraussetzungen gebunden oder an Zusagen, die derzeit selten vorliegen.

Was das für die eigene Entscheidung heißt

Drei Schritte in dieser Reihenfolge:

  1. Wärmeplan prüfen. Ist für Ihre Straße ein Wärmenetz vorgesehen, und mit welchem Zeithorizont?
  2. Zustand der Anlage bewerten. Wie alt ist der Kessel, wie oft musste er zuletzt repariert werden?
  3. Heizlast und Vorlauftemperatur klären. Erst diese Werte entscheiden, ob eine Wärmepumpe im vorhandenen Gebäude effizient arbeitet.

Wer diese drei Punkte beantwortet hat, braucht das Gesetz für die eigene Entscheidung kaum noch — es bestätigt dann meist nur, was ohnehin sinnvoll ist.

Dieser Beitrag ordnet Rechtslage und Marktentwicklung ein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fördersätze, Fristen und Preise ändern sich; maßgeblich sind die Veröffentlichungen der zuständigen Stellen zum Zeitpunkt Ihrer Entscheidung.

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