Heizungstausch und Gebäudeenergiegesetz
Die Wärmeversorgung ist der Teil der Energiewende, der im eigenen Keller stattfindet. Was dort erlaubt, gefordert und gefördert ist, hängt seit 2024 an zwei Größen: dem Gebäudeenergiegesetz und der kommunalen Wärmeplanung.
Nicht das Gesetz bestimmt den Zeitpunkt, sondern der Zustand Ihrer Heizung — und der Plan Ihrer Kommune.
Einordnung
Die häufigste Fehlannahme zum Gebäudeenergiegesetz lautet, funktionierende Heizungen müssten ausgetauscht werden. Das Gegenteil ist der Fall: Bestehende Anlagen dürfen weiterlaufen und repariert werden. Die 65-Prozent-Anforderung greift beim Einbau einer neuen Heizung — und selbst dann erst, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt oder eine der gesetzlichen Fristen abgelaufen ist.
Damit verschiebt sich die entscheidende Frage vom Gesetz zur Kommune. Wer wissen will, was in fünf Jahren gilt, schaut nicht ins GEG, sondern in den Wärmeplan der eigenen Stadt oder Gemeinde: Wird ein Wärmenetz gebaut, und wenn ja, in welchem Quartier und bis wann? Ein geplanter Netzanschluss ändert die Rechnung für eine Wärmepumpe grundlegend.
Praktisch relevant ist außerdem die Übergangsfrist nach einer Havarie. Fällt die alte Anlage irreparabel aus, darf zunächst eine Übergangslösung eingebaut werden; die Anforderung an den Erneuerbaren-Anteil ist erst danach zu erfüllen. Diese Frist ist keine Einladung zum Abwarten, aber sie nimmt den Druck aus der Entscheidung im Januar bei minus zehn Grad.
Vier Punkte, die in diesem Ressort regelmäßig unterschätzt werden.
Die Wärmeplanung ist die eigentliche Weiche
Ob ein Wärmenetz kommt, entscheidet über die Wirtschaftlichkeit jeder Alternative. Der Plan der eigenen Kommune ist damit die wichtigste Unterlage — und sie ist öffentlich.
Erfüllungsoptionen sind vielfältiger als gedacht
Wärmepumpe, Netzanschluss, Biomasse, Hybridlösungen und Stromdirektheizung erfüllen die Anforderung jeweils unter eigenen Bedingungen. Die Wärmepumpe ist der Regelfall, nicht die einzige Option.
Die Heizlast ist wichtiger als das Fabrikat
Ein zu groß dimensioniertes Gerät taktet, verschleißt schneller und verbraucht mehr. Die Berechnung gehört vor die Gerätewahl — nicht umgekehrt.
Vorlauftemperatur schlägt Dämmung
Die verbreitete Annahme, ohne Vollsanierung gehe nichts, hält der Praxis nicht stand. Entscheidend ist, ob die vorhandenen Flächen die Wärme bei rund 50 Grad übertragen.
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Heizungsgesetz: Was tatsächlich gilt — und was nur behauptet wurde
Kein Austauschzwang, keine Verbotsliste: Das Gebäudeenergiegesetz knüpft die 65-Prozent-Regel an die kommunale Wärmeplanung. Eine Einordnung der Regeln, Fristen und Ausnahmen.
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Wärmepumpe gegen Gasheizung: die Rechnung, die zählt
Investition, Förderung, Verbrauch, CO2-Preis: Ein durchgerechneter Vergleich über 15 Jahre — und die drei Annahmen, an denen das Ergebnis kippt.
Lesen
- Jahresarbeitszahl
- Verhältnis der über ein Jahr abgegebenen Wärme zum dafür eingesetzten Strom — die entscheidende Effizienzkennzahl einer Wärmepumpe.
- Vorlauftemperatur
- Temperatur des Heizwassers auf dem Weg zu den Heizflächen — die wichtigste Stellgröße für die Effizienz einer Wärmepumpe.
- Hydraulischer Abgleich
- Einstellung der Wassermengen je Heizkörper, damit jeder Raum genau die Wärme bekommt, die er braucht — Fördervoraussetzung und Effizienzhebel zugleich.
- Heizlast
- Die Wärmeleistung in Kilowatt, die ein Gebäude am kältesten Auslegungstag benötigt — die Grundlage jeder Heizungsdimensionierung.
- Kommunale Wärmeplanung
- Gesetzlich vorgeschriebener Plan jeder Kommune, welche Gebiete künftig über Wärmenetze und welche dezentral versorgt werden.
- Gebäudeenergiegesetz
- Das Gesetz, das energetische Anforderungen an Gebäude und Heizungen bündelt — Grundlage der 65-Prozent-Regel.
Kurz beantwortet.
Nein. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Eine Austauschpflicht besteht im Wesentlichen für Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind — mit Ausnahmen unter anderem für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser unter bestimmten Voraussetzungen.
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