Nullsteuersatz(§ 12 Abs. 3 UStG)
Umsatzsteuersatz von null Prozent für Kauf und Installation kleiner Photovoltaikanlagen auf oder an Wohngebäuden.
Seit dem 1. Januar 2023 berechnen Händler und Installateure für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes betrieben wird. Bei Anlagen bis 30 Kilowatt-Peak gilt diese Voraussetzung als erfüllt, ohne dass sie nachgewiesen werden muss. Der Satz umfasst auch Speicher und wesentliche Komponenten.
Praktisch bedeutet das: Betreiber müssen sich nicht mehr als Unternehmer bei der Umsatzsteuer anmelden, um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen. Früher war genau das der Grund, warum viele Hausbesitzer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und jahrelang Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben.
Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung an den Betreiber, nicht für jeden Bezug von Leistungen rund um die Anlage. Reparaturen, Wartungsverträge oder Leistungen, die nicht zur Lieferung und Installation gehören, können weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein. Im Zweifel klärt das die Rechnung des Installateurs oder eine Steuerberatung.
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